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Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

Satzung „Salzhemmendorfer Söltjer e.V.“

gegründet am 03.12.2014

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein trägt den Namen „Salzhemmendorfer Söltjer e.V.“.

 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Salzhemmendorf.

 

3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

                                                                        § 2

Zweck des Vereins

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

 

3.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von kulturellen Veranstaltung und Förderung der örtlichen Gemeinschaft.

 

4.    Der Verein strebt die freundschaftliche und tolerante Zusammenarbeit aller örtlichen Vereine, Gruppen und der Bürger der Gemeinde, hinsichtlich gemeinsamer Interessen der örtlichen Gemeinschaft an, unter Wahrung des Eigenlebens der einzelnen Vereine, Gruppen und Institutionen.

 

5.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

6.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

1.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden, die Wohnsitz oder Sitz im Ortsteil Salzhemmendorf hat. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

 

2.    Natürliche oder juristische Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen können auf Antrag Mitglied werden, wenn der Vorstand die Aufnahme einstimmig beschließt.

 

3.    Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

4.    Die Mitgliedschaft endet

          a)           durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,

          b)           durch Austritt,

          c)           durch Ausschluss,

          d)           durch Streichung in der Mitgliederliste.

 

5.    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 

§ 5

Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind

 

a)    die Mitgliederversammlung,

 

b)    der Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

 

2.    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr.

 

3.    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a)    die Wahl des Vorstandes,

b)    Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,

c)    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

d)    Entlastung des Vorstandes,

e)    Wahl der Kassenprüfer,

f)     Änderung der Satzung,

g)    Auflösung des Vereins.

 

4.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Wochenzeitung „Salzhemmendorf aktuell“ oder durch einfachen Brief eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

 

5.    Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

 

6.    Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

7.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

8.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

 

§ 7

Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird auf 2 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

2.    Der Bürgermeister des Fleckens Salzhemmendorf und der Ortsbürgermeister von Salzhemmendorf oder jeweils ein von diesen Beauftragter nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

3.    Die Vorstandsmitglieder sind grds. ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

4.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

5.    Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

7.    Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 8

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und hierüber der Mitgliederversammlung berichten.

 

§ 9

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Salzhemmendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

Salzhemmendorf, den 03.12.2014

 

gez. Klemp                                                        gez. Appold

Vorsitzender                                                      Stellv. Vorsitzender